Im Übrigen fand zwischen den Parteien am 11. März 2022 eine Besprechung statt, wonach die Beklagte 1 der Klägerin zwei Offerten zukommen lassen sollte, eine für die Reparatur der bisherigen Liftanlage, eine andere für den Ersatz der bisherigen Liftanlage. Diese beiden Offerten sind der Klägerin von der Beklagten 1 am 30. März 2022 zugestellt worden (AB 8 f.). Danach liess sich die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 nicht mehr vernehmen, sondern kündigte die vertraglichen Verhältnisse zur Beklagten 1 mit Schreiben vom 15. Juni 2022 (KB 9), sodass die weiteren Verzögerungen ebenfalls nicht durch das Verhalten der Beklagten 1 verursacht wurden.