Zu bejahen wäre die Kausalität zudem nur, wenn zunächst klar wäre, wann der leistungsstärkere Motor, den die Beklagte 1 zu bestellen gehabt hätte, geliefert worden wäre, wenn sie rechtzeitig von den nachträglichen Gewichtsmodifikationen an der umstrittenen Liftanlage erfahren hätte. Nur wenn klar ist, wann dieser Motor geliefert worden wäre, kann auch beurteilt werden, wann die umstrittene Liftanlage frühestens wieder in Betrieb hätte genommen werden können. Zur entsprechenden Lieferfrist äussert sich die Klägerin indessen nicht, womit ihr Vortrag unsubstantiiert bleibt.