Vor dem 2. November 2021 entstandene Mietzinsherabsetzungen bzw. Mietzinsrückerstattungen sind daher nicht kausal auf das Verhalten der Beklagten 1 zurückzuführen. Die Kausalität ist auch für jene Zeitdauer zu verneinen, in der die Beklagte 1 aufgrund von Lieferverzögerungen nicht mit dem bestellten Liftmotor bedient wurde, d.h. bis Ende Januar 2022. Zu bejahen wäre die Kausalität zudem nur, wenn zunächst klar wäre, wann der leistungsstärkere Motor, den die Beklagte 1 zu bestellen gehabt hätte, geliefert worden wäre, wenn sie rechtzeitig von den nachträglichen Gewichtsmodifikationen an der umstrittenen Liftanlage erfahren hätte.