Massgebender Startpunkt für die Berechnung der Verzögerung ist der 2. November 2021, als die Klägerin der Beklagten 1 den Reparaturauftrag erteilte (AB 1 f.). Zuvor konnte sich die Klägerin nicht zur Auftragserteilung entscheiden. Die Klägerin behauptet jedenfalls nicht, sich schneller entschieden zu haben, hätte die Beklagte 1 ihr einen kräftigeren, und damit wohl auch teureren Liftmotor als Reparaturvariante vorgeschlagen. Vor dem 2. November 2021 entstandene Mietzinsherabsetzungen bzw. Mietzinsrückerstattungen sind daher nicht kausal auf das Verhalten der Beklagten 1 zurückzuführen.