Kausalität zwischen dem Verhalten der Beklagten 1 und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Die von der Klägerin ihren Mietern gewährten Mietzinsreduktionen bzw. Mietzinsrückerstattungen wären dann kausal auf das Verhalten der Beklagten 1 zurückzuführen, wenn der Lift früher wieder hätte in Betrieb genommen werden können, falls die Beklagte 1 den Lift vor der Stellung der Reparaturofferte hinlänglich untersucht und gestützt darauf von Beginn weg einen passenden Liftmotor bestellt hätte, womit die fraglichen Mietzinsreduktionen bzw. Mietzinsrückerstattungen im Umfang von Fr. 7'423.65 durch die Klägerin nicht hätten gewährt werden müssen.