Es ist aber weder die Aufgabe des Gerichts noch der Beklagten 1, sich aus diesen Beilagen ein eigenes Bild über die Schadenshöhe zu machen. Vielmehr haben Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften zu erfolgen. Vorliegend fehlt es der Klage und der Replik bereits an der Darstellung der wesentlichen Züge bzw. Umrisse der Tatsachenbehauptung, womit ein blosser Verweis auf die Beilagen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig war (vgl. oben E. 3.4). 4.3.4. Kausalität Selbst wenn jedoch eine Vertragsverletzung durch die Beklagte 1 und das Vorliegen eines Schadens bejaht würden, stellte sich die Frage nach der - 17 -