Mit diesen Ausführungen genügt die Klägerin ihrer Substantiierungsobliegenheit (vgl. oben E. 3.3) nicht. Sie erläutert nirgends, aus wie vielen Mieteinheiten das umstrittene Mietobjekt bestand, welche davon in welchen Zeiträumen vermietet wurden und wie gross die tatsächlich gewährten Mietzinsreduktionen bzw. Mietzinsrückerstattungen für welche Mieteinheit waren. Zwar legt die Klägerin mit KB 13 eine Berechnung der Mietzinsrückerstattungen und mit KB 14 eine Sammelbeilage zu den Schreiben an die Mieter vor. Es ist aber weder die Aufgabe des Gerichts noch der Beklagten 1, sich aus diesen Beilagen ein eigenes Bild über die Schadenshöhe zu machen.