Weitere Vertragsverletzungen wirft die Klägerin der Beklagten 1 nicht vor. Folglich ist eine Vertragsverletzung der Beklagten 1 zu verneinen. 4.3.3. Schaden Die Klägerin behauptet, sie habe in der Zeit, in der der Lift ausgefallen sei (Oktober 2021 – September 2022), Mietzinsreduktionen bzw. Mietzinsrückerstattungen in der Höhe von Fr. 11'149.00 gewährt. Auf die fehlerhafte Liftreparatur der Beklagten 1 (Februar 2022 – September 2022) falle davon ein Betrag von Fr. 7'432.65. Hätte die Beklagte 1 von Anfang an ordnungsgemäss repariert, hätte der Lift nur bis zum Januar 2022 stillgestanden.