Auch die Klägerin nennt keine konkreten Untersuchungshandlungen, welche die Beklagte 1 in zumutbarer Weise an den Tag hätte legen müssen. Von der Beklagten 1 kann jedenfalls keine detaillierte und damit zeit- und kostenintensive Untersuchung des umstrittenen Lifts – bspw. die Demontage von Liftkabine und Gegengewicht sowie deren separate Gewichtsmessung – bzw. den Beizug eines externen Experten verlangt werden, zumal es – ex ante betrachtet – im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine nachträgliche und nicht in der technischen Dokumentation abgebildete Gewichtsmodifikation gab. Weitere Vertragsverletzungen wirft die Klägerin der Beklagten 1 nicht vor.