dies auffallen müssen bzw. sie hätte zumindest die entsprechenden Untersuchungen an den Tag legen müssen. Da am umstrittenen Lift seitens der Klägerin jedoch jegliche technische Dokumentation über dessen nachträgliche Modifikation, d.h. die nachträgliche Veränderung des Kabinen- und des Gegengewichts, unstreitig fehlte (Antwort Rz. 26 und 28, Replik Rz. 9 und 11), ist nicht ersichtlich, wie es für die Beklagte 1 möglich gewesen sein soll, diesen Umstand mit zumutbarem Aufwand zu erkennen. Auch die Klägerin nennt keine konkreten Untersuchungshandlungen, welche die Beklagte 1 in zumutbarer Weise an den Tag hätte legen müssen.