In der Tat würde es wohl eine Verletzung ihrer Anzeige- und Untersuchungsobliegenheit nach Art. 365 Abs. 3 OR darstellen, wenn es der Beklagten 1 aufgrund ihres technischen Fachverstands möglich gewesen wäre, durch zumutbare Prüfung des umstrittenen Lifts vor der Stellung einer Reparaturofferte festzustellen, dass der tatsächlich bestellte Ersatzmotor aufgrund des nachträglich veränderten Liftgewichts untauglich sein würde. Die Klägerin behauptet zwar, der fachkundigen Beklagten 1 hätte