Anderseits wirft die Klägerin der Beklagten 1 vor, ihre Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheit nach Art. 365 Abs. 3 OR verletzt zu haben, indem sie den umstrittenen Lift vor der Offertstellung nicht genügend untersucht und daher einen Ersatzmotor mit unzureichender Leistung ausgewählt habe. In der Tat würde es wohl eine Verletzung ihrer Anzeige- und Untersuchungsobliegenheit nach Art.