4.3.2. Vorgeworfenes Fehlverhalten Die Klägerin wirft der Beklagten 1 zweierlei vor: Einerseits hätte der ursprüngliche Motor nicht ersetzt werden müssen, sondern hätte repariert werden können. Diesbezüglich übersieht die Klägerin jedoch, dass sie mit der Beklagten 1 einen Reparaturvertrag abgeschlossen hatte, der genau einen solchen Motorersatz vorsah. Die Auftragsbestätigung enthält deutlich die Position "Ersatz Antriebsmaschine" mit einem Wert von EUR 6'695.00 von total EUR 11'000.48 (AB 3).