4.3. Würdigung 4.3.1. Ausgangslage Es ist vorliegend unbestritten, dass die Klägerin und die Beklagte 1 in einem werkvertraglichen Verhältnis zueinanderstanden. Anders als es die Klägerin ausführt, ist hierfür aber nicht der Servicevertrag massgebend, sondern, wie es die Beklagte 1 richtig ausführt, ein separater, am 2. November 2021 durch die Klägerin bzw. deren Vertreterin (L., AC.) erteilter Reparaturauftrag (AB 3).