Die Anzeigepflicht nach Art. 365 Abs. 3 OR (bzw. die entsprechende Sorgfaltspflicht des Unternehmers) umfasst aber nicht nur die unverzügliche Anzeige erkannter Verhältnisse, sondern auch die Untersuchung der Beschaffenheit des vom Besteller gelieferten Stoffes bzw. des angewiesenen Baugrundes auf seine Eignung zur Werkerstellung hin, soweit ihm dies zumutbar ist.46