die Sache unrepariert zurückgibt, den Besteller darauf aufmerksam machen. Ebenso hat der Unternehmer den Besteller darüber zu informieren, wenn er bei einer Reparatur einen verborgenen Defekt am Werkgegenstand entdeckt, den er nach dem Inhalt seines Vertrags zwar nicht beheben muss, der aber die Funktionstauglichkeit der betroffenen Sache oder die Sicherheit ihrer Benützer gefährdet.40