Er hat jede Nachlässigkeit zu vermeiden, welche die richtige Erfüllung seiner Leistungspflicht oder den Vertragszweck gefährdet.38 Zudem hat er dem Besteller aufgrund seiner Stellung als Spezialist alle Umstände anzuzeigen, die für die Ausführung des Werkes von Bedeutung sind.39 Soll der Unternehmer bspw. eine Sache reparieren, findet er den angeblichen Defekt aber nicht, so muss er, wenn er 33 BGE 130 III 458 E. 4 = Pra 94/2005 Nr. 41 E. 4, 113 II 421 E. 1 = Pra 77/1988, Nr. 110 E. 1;