Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 364 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 364 Abs. 1 OR trifft den Unternehmer eine allgemeine Pflicht, bei der Ausführung des Werks sorgfältig vorzugehen. Er hat jede Nachlässigkeit zu vermeiden, welche die richtige Erfüllung seiner Leistungspflicht oder den Vertragszweck gefährdet.38