Als positive Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR werden alle Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen bezeichnet, die sich weder dem Verzug noch der Nichterfüllung zuordnen lassen.35 Auch die Verletzung von Nebenpflichten qualifiziert als positive Vertragsverletzung.36 Die Nebenpflichten des Unternehmers können sich aus Gesetz, Vereinbarung oder richterlicher Vertragsergänzung ergeben.37