Vor der Ablieferung des Werks unterliegt jede Sorgfaltspflichtverletzung des Unternehmers, die einer Nicht- oder einer Schlechterfüllung des Werkvertrags gleichkommt, den allgemeinen Bestimmungen nach Art. 97 ff. OR – und nicht den Gewährleistungsregeln.34 Demnach hat der Schuldner für den aus einer nicht oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vertrags entstanden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt.