Die Beklagte 1 sei zudem nie in Verzug gesetzt worden; ihr sei auch nie eine Frist angesetzt worden (Antwort Rz. 57). 4.2. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Reparaturvertrag einen Werkvertrag dar.33