habe die Klägerin zu einem massgeblichen Teil der Verzögerung selber beigetragen, indem sie nach Eingang der ersten Offerte Anfang Oktober 2021 rund einen Monat mit der Auftragserteilung zugewartet habe. Nach der Auftragserteilung sei es pandemiebedingt zu Lieferverzögerungen gekommen. Zudem habe die Klägerin nach der Besprechung vom 11. März 2022 und der Offerte vom 30. März 2022 einfach nicht mehr reagiert (Antwort Rz. 56). Die Beklagte 1 sei zudem nie in Verzug gesetzt worden;