Das Entstehen eines Schadens werde bestritten (Antwort Rz. 50, Duplik Rz. 40). Der Schaden sei in den klägerischen Rechtsschriften nicht substantiiert worden; ein Verweis auf die Beilagen genüge nicht (Duplik Rz. 41; Schlussvortrag Beklagte 1 Rz. 9). Der Liftausfall sei auch nicht auf ein Verschulden der Beklagten 1 zurückzuführen (Antwort Rz. 56; Schlussvortrag Beklagte 1 Rz. 7). Des Weiteren - 13 -