Dabei habe auch O. entweder eine sehr kostspielige Reparatur (Fr. 30– 40'000.00) oder einen Liftersatz (Fr. 60–70'000.00) vorgeschlagen (Antwort Rz. 40). Es sei des Weiteren vereinbart worden, dass die Beklagte 1 hierfür zwei Offerten erstellen solle (Antwort Rz. 41), die dem Rechtsvertreter der Klägerin am 30. März 2022 zugestellt worden seien, je über Fr. 34'345.55 bzw. Fr. 53'726.15 (Antwort Rz. 42; AB 8 f.). Darauf habe die Beklagte 1 keine Reaktion mehr erhalten, weshalb es zu keinem weiteren Vertragsverhältnis gekommen sei (Antwort Rz. 44).