Weiter habe die Klägerin nach der E-Mail der Beklagten 1 vom 6. Februar 2022 die N. (O.) damit beauftragt, den Lift zu begutachten und darzulegen, wie dieser wieder in Betrieb genommen werden könne. Die N. sei von der Klägerin bezahlt worden. Es habe am 11. März 2022 zwischen der E. (P.), der Klägerin (RA Stephan Nüesch), der Beklagten 1 (AA.; RA D.) und O. eine gemeinsame Besprechung gegeben (Antwort Rz. 38 f.; AB 6 f.). Dabei habe auch O. entweder eine sehr kostspielige Reparatur (Fr. 30– 40'000.00) oder einen Liftersatz (Fr. 60–70'000.00) vorgeschlagen (Antwort Rz.