So habe das Gegengewicht bspw. aus einem mit Beton gefüllten zylindrischen Kübel bestanden (Duplik Rz. 25). Das zu hohe Anlagengewicht hätte nur dann erkannt werden können, wenn die Beklagte 1 das Gegengewicht und die Liftkabine abmontiert und je separat gewogen hätte. Hierfür habe – aufgrund der nicht dokumentierten nachträglichen Änderung der Liftanlage – kein Anlass bestanden (Duplik Rz. 23). Es könne von der Beklagten 1 nicht erwartet werden, dass sie von nicht dokumentierten und unzulässigen Anpassungen am Lift, die Einfluss auf die Anlagesicherheit gehabt hätten, habe ausgehen müssen (Duplik Rz. 23).