gewesen, was die Beklagte 1 bei der Offertstellung nicht habe voraussehen können. Die Beklagte 1 habe der Klägerin am 6. Februar 2022 per E-Mail und am 8. Februar 2022 per Einschreiben entsprechend Mitteilung gemacht (Antwort Rz. 26 und 34, Duplik Rz. 39; KB 7). Damit sei die Beklagte ihrer Abmahnpflicht nach Art. 365 Abs. 3 OR nachgekommen. Die genannte Problematik habe erst bei der erneuten Inbetriebnahme des Lifts mit dem für die ursprüngliche Nutzlast ausgelegten Liftmotor erkannt werden können (Antwort Rz. 28, Duplik Rz. 39; Schlussvortrag Beklagte 1 Rz. 7). So habe das Gegengewicht bspw. aus einem mit Beton gefüllten zylindrischen Kübel bestanden (Duplik Rz.