Indessen sei es die Beklagte 1 gewesen, die den Defekt Anfang Oktober 2021 im Rahmen einer periodischen Prüfung und Wartung entdeckt hätte. Sie habe insbesondere Abriebspuren bzw. Metallspäne am unteren Rand des Aussenlagers (sog. Wellenstumpf) festgestellt, was zu einer Blockierung des Aussenlagers habe führen können, weshalb sie den Lift sofort stillgelegt habe (Antwort Rz. 14). Daraufhin habe sie der klägerischen Immobilienverwaltung (L.) Mitteilung gemacht (Antwort Rz. 14). Weiter habe die Beklagte 1 die ZZ. (B.) konsultiert (Antwort Rz. 15).