Die Erklärung der Beklagten 1, sie sei mit der Reparatur des Lifts gescheitert, sei im Februar 2022 viel zu spät erfolgt; der Schaden zufolge Mietzinsausfalls sei dann bereits entstanden (Replik Rz. II/12). 4.1.2. Beklagte 1 Die Beklagten 1 gibt zu, dass der Lift im Mehrfamilienhaus am R-weg 5 in X. (ZH) defekt gewesen sei und sie mit der Reparatur beauftragt worden sei (Antwort Rz. 13).