Wegen des Liftausfalls habe für die Klägerin eine gesetzliche Pflicht zur Mietzinsreduktion bestanden, welche nach den allgemeinen Usanzen nach den Stockwerkshöhe abgestuft vorgenommen worden sei. Für die Herabsetzung über die vollen zwölf Monate, in denen der Lift ausgefallen sei, sei eine Mietzinsreduktion bzw. eine Mietzinsrückerstattung in der Höhe von Fr. 11'149.00 und für die Monate Februar 2022 bis September 2022 Fr. 7'432.65 gewährt worden (Replik Rz. II/17; Schlussvortrag Klägerin S. 5 f.). - 11 -