Wäre die Reparatur des Lifts von Anfang an ordnungsgemäss vonstattengegangen, wäre der Lift nur vom Oktober 2021 bis Januar 2022 und nicht bis Ende September 2022 stillgestanden. Wegen des Liftausfalls habe für die Klägerin eine gesetzliche Pflicht zur Mietzinsreduktion bestanden, welche nach den allgemeinen Usanzen nach den Stockwerkshöhe abgestuft vorgenommen worden sei.