Von der Einhaltung der Abmahnungspflicht nach Art. 365 Abs. 3 OR könne daher keine Rede sein (Replik Rz. II/11; Schlussvortrag Klägerin S. 4). Richtig sei zwar, dass am 11. März 2022 eine Besprechung stattgefunden habe. Dabei seien jedoch keine Beschlüsse gefällt worden, da man sich über die Bezahlung des falsch eingebauten Liftmotors nicht einig geworden sei (Replik Rz. II/14; Schlussvortrag Klägerin S. 5).