Ebenso habe es die Beklagte 1 verpasst, die Klägerin auf das Fehlen der technischen Dokumentation hinzuweisen. Der klare Beweis, dass die Beklagte mangelhafte Arbeit geleistet habe, zeige sich am Umstand, wonach die nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 von der Klägerin beauftragte J. (vgl. Klage Rz. II/7; Schlussvortrag Klägerin S. 4) imstande gewesen sei, den Lift innert nützlicher Frist ohne Probleme zum Laufen zu bringen (Replik Rz. II/10; Schlussvortrag Klägerin S. 4). Insbesondere habe diese in der Folge einen passenden neuen Motor bestellt (Klage Rz. II/7; KB 10 f.). Von der Einhaltung der Abmahnungspflicht nach Art.