Die Beklagte 1 stelle sich zudem zu Unrecht auf den Standpunkt, sie habe bei der Offertstellung nicht voraussehen können, dass der Lift nicht mehr dem Stand der Technik und den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprochen habe. Die Tatsache, dass die Liftkabine und das Gegengewicht im Verhältnis zur Nutzlast viel zu schwer seien und deshalb das Drehmoment des neu eingebauten Sassi-Motors nicht ausgereicht habe, hätte der fachkundigen Beklagten 1 vor der Offertstellung bzw. vor Arbeitsbeginn auffallen müssen. Daran ändere nichts, dass die technischen Daten nicht dokumentiert gewesen seien.