Der neue Motor habe nicht zum Lift gepasst und sei nicht verwendungsfähig gewesen (Klage Rz. II/5, Replik Rz. II/13). Die Beklagte 1 hätte auf keinen Fall eigenmächtig den noch funktionierenden Originalmotor ausbauen und vernichten dürfen. Der Liftmotor hätte bei der Reparatur nicht ersetzt werden müssen. Hierzu wären die Meinungen der Klägerin und eines Experten einzuholen gewesen. Beides sei unterlassen worden (Replik Rz. II/3; Schlussvortrag Klägerin S. 2).