Mietzinsreduktionen um Fr. 3'725.35 reduzierte (vgl. Replik Rz. II/17). Das Verfahren gegen die Beklagte 2 ist demnach vollumfänglich und jenes gegen die Beklagte 1 im Umfang von Fr. 42'529.40 zufolge Klagerückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Bei einem Klagerückzug gilt gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die klagende Partei mit entsprechenden Kostenfolgen als unterliegend.4