Mit ihrer Replik vom 20. Februar 2023 zog die Klägerin einerseits ihre Klage gegen die Beklagte 2 zurück (Replik Rz. I/2). Anderseits reduzierte sie ihr Rechtsbegehren gegenüber der Beklagten 1 im Umfang von Fr. 42'529.40 auf den Betrag von Fr. 7'423.65, womit sie die Schadenspositionen Einbau neuer Motor: Fr. 18'739.90, Anwaltskosten: Fr. 15'064.15 und Umtriebsentschädigung: Fr. 5'000.00 gänzlich fallen liess und die Schadensposition Rückerstattung von Mietzinsen / Mietzinsreduktionen um Fr. 3'725.35