1.3. Einfache Streitgenossenschaft Die vorliegende passive einfache Streitgenossenschaft der Beklagten 1 und 2 ist gemäss Art. 71 ZPO zulässig, da Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf demselben Tatsachenfundament basieren (behauptete fehlerhafte Liftreparatur), für die einzelnen Klagen gegen die Beklagte 1 1 Vgl. SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 247 m.w.N. -5-