1.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und alle Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. KB 1-3). Die nachträgliche Reduktion der Klage auf einen Betrag unter Fr. 30'000.00 hat keinen Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts.1