9.2. Mit Eingaben vom 29. bzw. 31. März 2023 teilten beide Parteien mit, sie verzichteten auf eine mündliche Hauptverhandlung nicht aber auf schriftliche Schlussvorträge. 9.3. Mit Eingabe je vom 24. April 2023 erstatteten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: