6. 6.1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 lud der Vizepräsident auf den 19. Januar 2023 zu einer Instruktionsverhandlung mit informeller Parteibefragung und Vermittlungsgespräch vor. Zudem erliess er die Beweisverfügung. 6.2. Anlässlich Instruktionsverhandlung vom 19. Januar 2023 konnte kein Vergleich abgeschlossen werden. 7. Mit Replik vom 20. Februar 2023 stellte die Klägerin folgendes Rechtsbegehren: " Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 7'432.65 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen -"