5. Mit Klageantwort vom 1. Dezember 2022 stellten die Beklagten 1 und 2 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin." Zur Begründung bringen die Beklagten 1 und 2 im Wesentlichen vor, die Klägerin stehe zur Beklagten 2 in gar keinem Vertragsverhältnis, weshalb diese nicht passivlegitimiert sei. Die Beklagte 1 habe sich im Übrigen kein Fehlverhalten vorzuwerfen, womit sie auch keinen Schadenersatz schulde.