4. Mit Klage vom 11. Oktober 2022 (Postaufgabe: 17. Oktober 2022) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftbarkeit […] zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag über CHF 30'000.-- zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen -" Zur Begründung bringt die Klägerin hauptsächlich vor, ihr stehe aufgrund einer fehlgeschlagenen Reparatur eines Lifts am klägerischen Mehrfamilienhaus am R-weg 5 in Y. eine Schadenersatzforderung zu. -3-