werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 ZPO]) gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 9 VKD gerundet Fr. 3'661.55. Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festgesetzt. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'661.55 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).