7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Klage mit Ausnahme der Betreibungskosten und der (vollständigen) Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts C._____ vollumfänglich, weshalb es sich rechtfertigt, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.14