6.3. Würdigung Die Klägerin hat die Beklagte in der Betreibung Nr. D._____ des Betreibungsamts C._____ für eine Forderung in der Höhe von Fr. 40'000.00 betrieben (KB 8). Der in Betreibung gesetzte Betrag entspricht dabei nicht dem mittels Klage geforderten und vorliegend gutgeheissenen Betrag von Fr. 39'525.70. Der Rechtsvorschlag ist nur im Umfang der Gutheissung der Klage zu beseitigen.