6.2. Rechtliches Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat – sofern er wie vorliegend weder über einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitel verfügt – seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (sog. Anerkennungsklage; Art. 79 SchKG).