Darin ist ein bedingter Verzicht der Klägerin auf die angelaufenen Verzugszinsen zu erblicken, sofern innert der angesetzten Frist bis zum 7. März 2022 bezahlt wird. Da dies indes unbestrittenermassen nicht erfolgt ist, schuldet die Beklagte der Klägerin den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. ab dem Tag, der auf den letzten Tag der Frist gemäss Rechnung vom 30. Oktober 2020 folgt. Folglich stehen der Klägerin Verzugszinsen in dem von ihr behaupteten Umfang zu.