Damit liegt eine sog. befristete Mahnung vor. Nachdem die Beklagte am 14. Oktober 2020 und am 10. September 2021 Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.00 geleistet hat, stellte die Klägerin am 22. Februar 2022 eine Rechnung über Fr. 40'000.00 mit dem Hinweis "Zahlbar bis 7. März 2022" aus (KB 6). Darin ist ein bedingter Verzicht der Klägerin auf die angelaufenen Verzugszinsen zu erblicken, sofern innert der angesetzten Frist bis zum 7. März 2022 bezahlt wird.