Die Beklagte kam ihrer Pflicht zur Bezahlung des Werklohns in der Höhe von Fr. 79'525.70 indes nicht vollständig nach: Sie leistete am 14. Oktober 2020 und am 10. September 2021 je eine Teilzahlung über Fr. 30'000.00 bzw. über Fr. 10'000.00 (KB 6 und 7), womit noch ein ausstehender Betrag in der Höhe von Fr. 39'525.70 geschuldet ist. Daraus folgt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten der eingeklagte Anspruch in Höhe von Fr. 39'525.70 zusteht.